Anlageberatung

Bei der Anlageberatung unterstützt der Berater den Anleger mit fachkundigen Ratschlägen. Diese könnnen in einzelnen Kaufempfehlungen bis hin zur Ausarbeitung einer umfassenden Anlagestrategie mitsamt langfristiger Betreuung bestehen.

Dabei steht es dem Anleger frei, den Empfehlungen seines Anlageberaters zu folgen. Die Entscheidkompetenz und Entscheidverantwortung, Ratschläge des Beraters effektiv umzusetzen, verbleibt immer beim Anleger.

Diese Entscheidkompetenz unterscheidet die Anlageberatung von der Vermögensverwaltung: Im ersten Fall ist es allein der Anleger, der über Umsetzung der Anlageempfehlungen entscheidet. Im zweiten Fall setzt der Vermögensverwalter die mit dem Anleger vorgängig besprochene Anlagestrategie selbständig um. Der Anleger verzichtet darauf, jede einzelne Massnahme vorgängig zu prüfen und zu bewilligen.

Wie die Vermögensverwaltung wird auch die Anlageberatung sowohl von Banken (sog. interne Anlageberatung) als auch von Dritten (sog. externe Anlageberatung) angeboten.

Die Haftung des Anlageberaters für Fehlberatungen ist mit derjenigen des Vermögensverwalters in grossen Teilen deckungsgleich.

Sorgfältige Beratung als Grundsatz

Wie der Vermögensverwalter haftet auch der Anlageberater dem Anleger für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Er ist verpflichtet, den Anleger fachkundig zu beraten.

Die anzuwendende Sorgfalt bestimmt sich auch hier nach objektiven Kriterien - Massstab ist also ein gewissenhafter Beauftragter. Die Anforderungen an die Fachkunde sind entsprechend höher, wenn der Vermögensverwalter seine Tätigkeit berufsmässig und gegen ein Honorar ausübt.

Eine Haftung wird durch eine unsorgfältige oder treuwidrige und den Auftraggeber schädigende Ausführung des Auftrags ausgelöst.

Der Anlageberater haftet allerdings nicht für den vom Anleger erhofften, aber nicht eingetretenen Anlageerfolg: Hat also der Anlageberater den Anleger sorgfältig und umfassend beraten und ihm den Kauf eines Wertpapiers vorgeschlagen, so kann der Anleger einen Verlust, welchen er aufgrund fallender Kurse erleidet, nicht auf den Vermögensverwalter abwälzen. Verluste aufgrund allgemeiner Marktschwächen treffen ausschliesslich den Anleger.

Umgekehrt haftet der Anlageberater, wenn er dem Kunden Finanzprodukte anbietet, von welchen er aus interner Quelle bereits weiss, dass sie höchstwahrscheinlich zu einem Verlust führen werden oder allzu risikoreiche Anlageinstrumente empfiehlt, welche nicht der Risikofähigkeit des Anlegers entsprechen.

Haftung des Anlageberaters

Ein Anlageberater haftet bei unsorgfältiger Beratung des Anlegers.

Haftungsbegründendes Element ist ein objektiv nicht mehr zu vertretender und somit falscher Anlagevorschlag.

Dieser Anlagevorschlag muss zudem zu einem Schaden geführt haben.

Aus rechtlicher Sicht sind somit kumulativ folgende haftungsbegründende Elemente erforderlich:

  • Vertragsverletzung;
  • Schaden;
  • Kausalität zwischen Vertragsverletzung und Schaden;
  • Verschulden, wobei solches vermutet wird.

Nur bei Vorliegen aller vier Voraussetzungen kann eine Verantwortlichkeit des Anlageberaters begründet und ein allfälliger Schaden des Anlegers gerichtlich durchgesetzt werden.

Vertragsverletzung

Die unsorgfältige Beratung des Anlegers wird rechtlich als Vertragsverletzung eingestuft.

Dabei können schon Versäumnisse beim Erstgespräch haftungsbegründend sein: Hat der Anlageberater nämlich die Bedürfnisse des Anlegers nicht richtig abgeklärt, ihn nicht auf die Risiken der gewählten Anlagestrategie aufmerksam gemacht oder eine für dessen Risikoeignung zu aggressive und potentiell verlustreiche Strategie vorgeschlagen, so ist darin eine Vertragsverletzung zu erblicken.

Eine Vertragsverletzung kann auch darin bestehen, dass der Anlageberater dem Anleger Wertpapiere zum Kauf empfiehlt, welche nicht dessen Anlegerprofil entsprechen. Haben die Parteien vorgängig im Anlegerprofil etwa festgelegt, dass nur kapitalerhaltende Finanzprodukte (wie zum Beispiel Obligationen) sinnvoll sind, so ist die Empfehlung, in ein risikobehaftetes strukturiertes Produkt zu investieren, als Vertragsverletzung zu qualifizieren.

Ist der Anlageberater zur laufenden Beratung des Anlegers verpflichtet, so kann auch die Missachtung der Pflicht zur stetigen Überwachung der Anlagen oder die Nichtbenachrichtigung des Anlegers bei drohenden Verlusten als unsorgfältig und damit als haftungsbegründende Vertragsverletzung eingestuft werden. Merkt also der Anlageberater, dass sich gewisse von ihm empfohlene Anlagen entgegen allen Erwartungen sehr negativ entwickeln, und unterlässt er es, den Anleger zu informieren, so kann diese Unterlassung ebenfalls als Vertragsverletzung qualifiziert werden.

Dabei ist aber zu beachten, dass nicht jede Vertragsverletzung zu einem Schaden führen muss: Kauft der Anleger auf Empfehlung seines Beraters ein allzu risikobehaftetes strukturiertes Produkt und erzielt er mit diesem einen Gewinn, so haftet der Berater mangels eines Schadens nicht, selbst wenn die Kaufempfehlung nicht dem Anlegerprofil entsprochen hat.

Schaden

Wie bei der Vermögensverwaltung wird der Schaden als unfreiwillige Vermögensverminderung definiert. Er besteht in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn. Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte.

Zur Bestimmung eines Schadens ist das im Rahmen der Anlageberatung betroffene Vermögen massgebend. Dieses wird mit dem hypothetischen Vermögensstand ohne die Auswirkungen der Vertragsverletzung verglichen. Unter Umständen ist auch ein nicht realisierter Gewinn in die Schadensberechnung miteinzubeziehen.

Wie bei der Vermögensverwaltung können Fehlberatungen im Sinne von Vertragsverletzungen nicht nur zu Verlusten, sondern auch zu Gewinnen führen. Diese an sich vertragswidrig erwirtschafteten Gewinne sind die entsprechenden Verluste anzurechnen. Gegenstand eines Gerichtsverfahrens kann also lediglich der Nettoschaden sein. 

Kausalität

Zwischen der Vertragsverletzung, also der mangelhaften Anlageempfehlung des Anlageberaters, und dem eingetretenen Verlust muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Auch hier muss die Vertragsverletzung also Ursache des Schadens sein. Erst diese innere Verbindung macht den Verlust zum rechtlich relevanten und damit ersatzfähigen Schaden.

Empfiehlt der Anlageberater dem Anleger gewisse Wertpapiere zum Kauf, obwohl er vermuten muss, dass sich diese negativ entwickeln werden, so besteht zwischen der Empfehlung und dem später eingetretenen Verlust ein kausaler Zusammenhang, wenn der Anleger die Anlage nur aufgrund der Empfehlung des Anlageberaters erstanden hat.

Umgekehrt ist ein innerer Zusammenhang zu verneinen, wenn der Anleger diese Wertpapiere auch ohne Empfehlung des Anlageberaters gekauft hätte, weil er sich hierzu bereits aufgrund positiver Berichterstattung in den Medien entschlossen hat. Die spätere Kaufempfehlung des Anlageberaters hat den bereits gefassten Entscheid nicht mehr beeinflusst. Es ist aber stets zu prüfen, ob der Anlageberater aufgrund der Gesamtumstände nicht verpflichtet gewesen wäre, gerade von dieser Investition abzuraten.