Vermögensverwaltung

Die Vermögensverwaltung gehört zu den zentralen Finanzdienstleistungen, welche von Banken für die bei ihnen liegenden Vermögenswerte von ihnen selbst (sog. interne Vermögensverwaltung) oder von Dritten (sog. externe Vermögensverwaltung), angeboten wird.

Der Anleger übergibt dabei dem Vermögensverwalter Teile seines Vermögens zur selbständigen Verwaltung gemäss den vereinbarten Vorgaben. Die Entscheidkompetenz, welche Anlageinstrumente zur Umsetzung der Anlagestrategie und Erreichung der Anlageziele geeignet sind, liegt also allein beim Vermögensverwalter.

Im Gegensatz zum Anlageberater ist der Vermögensverwalter also befugt, im Rahmen der vereinbarten Anlagestrategie die notwendigen Verwaltungshandlungen (zum Beispiel den Kauf und Verkauf von Wertpapieren) eigenständig vorzunehmen.

Sorgfältige Beratung als Grundsatz

Der Vermögensverwalter haftet dem Anleger für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Er ist verpflichtet, die Vermögensverwaltung im Sinne der mit dem Kunden erarbeiteten Richtlinien vorzunehmen.

Die anzuwendende Sorgfalt bestimmt sich nach objektiven Kriterien: Sorgfaltsmassstab ist die Tätigkeit eines gewissenhaften, durchschnittlichen Vermögensverwalters. Die Anforderungen an die Fachkunde sind entsprechend höher, wenn der Vermögensverwalter seine Tätigkeit berufsmässig und gegen ein Honorar ausübt, was den Regelfall darstellt.

Die Haftung des Vermögensverwalters wird durch eine unsorgfältige oder treuwidrige und den Auftraggeber schädigende Ausführung des Auftrags ausgelöst.

Der Vermögensverwalter haftet allerdings nicht für den vom Anleger erhofften, aber nicht eingetretenen Anlageerfolg: Hat der Vermögensverwalter eine sorgfältige und umfassende Anlayse der Bedürfnisse seines Kunden vorgenommen und eine sinnvolle Anlagestrategie vorgeschlagen und umgesetzt, so kann ihm der Umstand, dass sich die Märkte negativ entwickeln und der Anleger keine Gewinne macht oder gar einen Verlust erleidet, nicht zur Last gelegt werden.

Pflichten im Einzelnen

Der Vermögensverwalter darf das Vermögensverwaltungsmandat nur annehmen, wenn er über die notwendigen Qualifikationen, eine angemessene Organisation und die nötigen Hilfsmittel verfügt.

Alsdann obliegen dem sorgfältigen Vermögensverwalter folgende Pflichten:

Kundenprofil (Know-Your-Customer): Der Vermögensverwalter hat sich im Rahmen eines persönlichen Gesprächs einen Überblick über die Lebensumstände des Anlegers zu verschaffen. Er muss insbesondere die Risikofähigkeit und Risikoneigung des Anlegers abklären. Die gesammelten Informationen und die hieraus gezogenen Schlüsse hat er im schriftlichen Kundenprofil festzuhalten;

Dokumentationspflicht: Der Vermögensverwaltungsauftrag, das Kundenprofil und besondere Weisungen des Anlegers sind in Schriftform festzuhalten;

Wahl der Anlageform: Der Vermögensverwalter hat dem Anleger diejenige Anlageform vorzuschlagen, welche den sich aus dem Kundenprofil ergebenden Bedürfnissen am besten entspricht. Von unzweckmässigen Anlagen hat der Vermögensverwalter abzuraten;

Beratung und Aufklärung: Der Vermögensverwalter ist gehalten, den Anleger detailliert über Risiken der von ihm aufgrund des Kundenprofils erarbeiteten Anlagestrategie aufzuklären;

Informationsbeschaffung: Informationen für die Erarbeitung der Anlagestrategie sind sorgfältig zu beschaffen;

Risikominimierung: Das Risiko der Börsenentwicklung ist durch die Wahl anerkannter Anlagerichtlinien zu minimieren; insbesondere ist zwecks Vermeidung von Klumpenrisiken eine genügende Diversifikation vorzunehmen;

Überwachung: Das verwaltete Vermögen ist im Hinblick auf das vereinbarte Anlageziel bzw. Risikoprofil dauernd zu überwachen. Ändert sich die im Anlegerprofil erfasste Ausgangslage, so ist die Anpassung der Anlagestrategie zu prüfen;

Kritische Weisungsgebundenheit: Besondere Weisungen des Anlegers sind einzuhalten. Dagegen ist der Anleger bei Erteilung unzweckmässiger oder den vertraglichen Abreden widersprechender Weisungen abzumahnen. Die Befolgung von unzweckmässigen Weisungen ist zumindest einstweilen zu verweigern;

Vermeidung von Interessenkonflikten: Interessenkonflikte sind zu vermeiden. Bei unvermeidlichen Konflikten ist ein vernünftiger Interessenausgleich zu schaffen. Retrozessionen sind vorgängig offenzulegen oder abzuliefern;

Schriftliche Rechenschaftspflicht: Der Vermögensverwalter hat schriftlich Rechenschaft abzulegen. Depotauszüge und Performanceberichte sind dem Anleger zwecks Vergleichbarkeit in konstanter Darstellung periodisch zuzustellen. Dabei ist der Performancebericht den Fachkenntnissen des Anlegers entsprechend auszugestalten.

Haftung des Vermögensverwalters im Grundsatz

Ein Vermögensverwalter haftet bei unsorgfältiger Ausführung des vom Kunden erteilten Verwaltungsauftrages.

Haftungsbegründendes Element ist die Verletzung der Vorgaben des Vermögensverwaltungsvertrages. Diese Vertragsverletzung muss zudem zu einem Schaden geführt haben.

Aus rechtlicher Sicht sind somit kumulativ folgende haftungsbegründenden Elemente erforderlich:

  • Vertragsverletzung;
  • Schaden;
  • Kausalität zwischen Vertragsverletzung und Schaden;
  • Verschulden, wobei solches vermutet wird.

Nur bei Vorliegen aller vier Voraussetzungen kann eine Verantwortlichkeit des Vermögensverwalters begründet und ein allfälliger Schaden des Anlegers gerichtlich durchgesetzt werden.

Vertragsverletzung

Die unsorgfältige Ausführung eines Vermögensverwaltungsauftrages wird rechtlich als Vertragsverletzung eingestuft.

Dabei kann bereits das Erstgespräch mit dem Vermögensverwalter haftungsbegründend sein: Hat der Vermögensverwalter nämlich die Bedürfnisse des Anlegers nicht richtig abgeklärt, ihn nicht auf die Risiken der gewählten Anlagestrategie aufmerksam gemacht oder eine für dessen Risikoeignung zu aggressive und potentiell verlustreiche Strategie vorgeschlagen, so ist bereits dieses Verhalten als Vertragsverletzung einzustufen.

Eine Vertragsverletzung kann auch darin bestehen, dass der Vermögensverwalter seine Kompetenzen überschreitet, indem er trotz entsprechender Weisungen in zu risikobehaftete Anlageinstrumente investiert. Darf der Vermögensverwalter also nur in Obligationen investieren und kauft er trotz dieser Einschränkung Aktien, so ist ein solches Handeln als Vertragsverletzung zu qualifizieren.

Ebenso ist die Missachtung der Pflicht zur laufenden Überwachung der Anlagen oder die Nichtbenachrichtigung des Anlegers bei drohenden Verlusten als unsorgfältig und damit als haftungsbegründende Vertragsverletzung einzustufen. Merkt also der Vermögensverwalter, dass sich gewisse Aktien entgegen allen Erwartungen negativ entwickeln, und unterlässt er es, den Anleger zu informieren, so kann darin ebenfalls eine Vertragsverletzung erblickt werden.

Dabei ist aber zu beachten, dass nicht jede Vertragsverletzung zu einem Schaden führen muss: Investiert der Vermögensverwalter entgegen den vereinbarten Anlagerichtlinien in zu risikobehaftete Produkte, welche anschliessend aufgrund der Marktentwicklung einen Gewinn abwerfen, so verletzt er zwar den Vermögensverwaltungsvertrag, doch führt diese Verletzung nicht zu einem Schaden.

Schaden

Das Schweizerische Bundesgericht definiert den Schaden als unfreiwillige Vermögensverminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis aufweisen würde.

Zur Bestimmung des Schadens ist das im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages zur Verwaltung übergebene Vermögen massgebend. Dieses wird verglichen mit dem Vermögensstand, welcher durch die Vertragsverletzung herbeigeführt wurde. Unter Umständen ist auch ein nicht realisierter Gewinn in die Schadensberechnung miteinzubeziehen.

Weiter ist zu unterscheiden, ob ein Schaden durch Verfolgung einer pflichtwidrigen Anlagestrategie (sorgfaltswidrige Verwaltung des gesamten Portefeuilles, ungeeignete Anlagestratgie) oder durch pflichtwidrige Einzelanlagen (sorgfaltswidriges Verhalten im Zusammenhang mit einzelnen Posten des Portefeuilles, Kauf von risikoreichen Optionen, obwohl solche vertraglich ausgeschlossen sind) entstanden ist.

Die Art der Vertragsverletzung kann also direkte Auswirkungen auf die Art der Schadensberechnung haben, weshalb diese besonders sorfältig zu prüfen ist.

Zu berücksichtigen ist indess, dass ein Ereignis, das zu einem Schaden führt, gleichzeitig auch einen finanziellen Vorteil bringen kann. Aufgrund der Differenztheorie müssen diese Vermögensvorteile angerechnet werden, denn der Schaden ist das Resultat zwischen der tatsächlichen Vermögenslage des Geschädigten und der hypothetischen, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.

Auch das Bereicherungsverbot gebietet die Vorteilsanrechnung, da ohne sie der geschädigte Anleger durch die Leistung des Schadenersatzes bereichert werden würde.

Der Anleger soll durch die Leistung des Schadenersatzes also nicht bereichert werden und muss sich deshalb Vermögensvorteile, die er adäquat kausal aufgrund der Vertragsverletzung erlangt hat, grundsätzlich anrechnen lassen.

Soweit Gewinne bei rechtmässiger Verwaltung des Vermögens nicht angefallen wären, mithin aus pflichtwidrig getätigten Geschäften herrühren, können sie mit gleichartigen Verlusten verrechnet werden.

Falls sich die Schadensberechnung auf pflichtwidrige Einzelanlagen bezieht, müssen unter dem Aspekt der Vorteilsanrechnung sämtliche vertragswidrigen Anlagegeschäfte berücksichtigt werden, also auch solche, die zu einem Gewinn geführt haben. Die diesbezügliche Konkretisierung des Schadensbegriffs durch die Rechtsprechung führt somit zu einer vollständigen Anrechnung der während der Vertragsdauer pflichtwidrig erzielten Gewinne an den Schaden.

Es ist daher durchaus denkbar, dass einzlene pflichtwidrige Anlageentscheide isoliert betrachtet zu einem Verlust geführt haben, in der Gesamtbetrachtung gleichwohl ein Gewinn erwirtschaftet wurde.

 

Kausalität

Zwischen der Vertragsverletzung, also der unsorgfältigen Tätigkeit des Vermögensverwalters, und dem eingetretenen Verlust, muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Vertragsverletzung muss also Ursache des Schadens sein. Erst diese innere Verbindung macht den Verlust zum rechtlich relevanten und damit ersatzfähigen Schaden.

Erteilt zum Beispiel der Anleger dem Vermögensverwalter die Weisung, gewisse Wertpapiere zu verkaufen, was der Vermögensverwalter jedoch unterlässt, so besteht zwischen der Nichtbeachtung der Verkaufsorder und einem anschliessenden Kurszerfall ein Zusammenhang. Der Anleger kann nun die Differenz zwischen dem Kurswert im Zeitpunkt, in welchem der Vermögensverwalter hätte verkaufen sollen und dem effektiven Verkaufspreis als Schaden geltend machen.

Dasselbe gilt, wenn der Vermögensverwalter einem Anleger, der zur Deckung der Lebenshaltungskosten auf die Erträge seines Vermögens angewiesen ist, eine ungeeignete, weil allzu risikobehaftete Aktienstrategie vorschlägt. Erleidet der Anleger anschliessend Verluste, so war der Rat, in Aktien zu investieren, ursächlich für den eingetretenen Verlust.

Anzeichen für fehlerhafte Vermögensverwaltung

Gewisse Indizien können auf ein mangelhaftes Beratungsgespräch oder eine fehlerhafte Ausführung der Vermögensverwaltung hinweisen, welche nicht selten einen Schaden verursachen und eine Haftung des Vermögensverwalters begründen.

Anzeichen für fehlerhafte Ausführung

Nachfolgende Umstände können auf eine möglicherweise fehlerhafte Ausführung der Vermögensverwaltung hindeuten:

  • hohe Verluste;
  • hohe Verluste werden schöngeredet ("Abgerechnet wird am Ende der Laufzeit des Produktes");
  • unverständliche oder fehlende Informationspolitik;
  • schlechte Erreichbarbarkeit des Vermögensverwalters;
  • Unvermögen des Vermögensverwalters, die negative Entwicklung der Anlagen zu erklären;
  • Aufforderung, bei Verlusten weitere Mittel zu investieren ("Heute können Sie dasselbe Produkt zum halben Preis erwerben und so den entstandenen Verlust schmälern");
  • hohe Gebühren, Courtagen und sonstige Drittkosten, welche den Nettogewinn minimieren;
  • hohe Anzahl von Transaktionen, die hohe Gebühren verursachen (sog. "Churning").

Anzeichen für mangelhafte Beratungsgespräche

Nachfolgende Umstände können auf ein mangelhaftes Beratungsgespräch hindeuten:

  • keine oder nur rudimentäre Auseinandersetzung mit der Person und den Anliegen des Anlegers;
  • fehlendes Anlegerprofil;
  • hohe Renditeversprechen bei angeblich minimalem Risiko;
  • Betonung der Chancen und Verschweigen der Risiken;
  • Vorschlag von Anlagestrategien und Anlageinstrumenten, welche der Vermögensverwalter nicht verständlich erklären kann;
  • Vorschlag von Anlagestrategien und Anlageinstrumenten, welche ausschliesslich von einer Bank stammen;
  • Anpreisung "revolutionärer Anlageinstrumente", mit denen der Anleger angeblich "immer Gewinne" macht;
  • Vorschlag von substantiellen Anlagen in Fremdwährungen, obwohl der Anleger ausschliesslich auf die Schweiz ausgerichtet ist;
  • Vorschlag zur Aufnahme von Fremdkapital (sog. Lombardkredite), welches gemeinsam mit den Eigenmitteln des Anlegers investiert werden und besonders hohe Rendite bringen soll;
  • fehlende Aufklärung über Retrozessionen.