Schaden
Das Schweizerische Bundesgericht definiert den Schaden als unfreiwillige Vermögensverminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis aufweisen würde.
Zur Bestimmung des Schadens ist das im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages zur Verwaltung übergebene Vermögen massgebend. Dieses wird verglichen mit dem Vermögensstand, welcher durch die Vertragsverletzung herbeigeführt wurde. Unter Umständen ist auch ein nicht realisierter Gewinn in die Schadensberechnung miteinzubeziehen.
Weiter ist zu unterscheiden, ob ein Schaden durch Verfolgung einer pflichtwidrigen Anlagestrategie (sorgfaltswidrige Verwaltung des gesamten Portefeuilles, ungeeignete Anlagestratgie) oder durch pflichtwidrige Einzelanlagen (sorgfaltswidriges Verhalten im Zusammenhang mit einzelnen Posten des Portefeuilles, Kauf von risikoreichen Optionen, obwohl solche vertraglich ausgeschlossen sind) entstanden ist.
Die Art der Vertragsverletzung kann also direkte Auswirkungen auf die Art der Schadensberechnung haben, weshalb diese besonders sorfältig zu prüfen ist.
Zu berücksichtigen ist indess, dass ein Ereignis, das zu einem Schaden führt, gleichzeitig auch einen finanziellen Vorteil bringen kann. Aufgrund der Differenztheorie müssen diese Vermögensvorteile angerechnet werden, denn der Schaden ist das Resultat zwischen der tatsächlichen Vermögenslage des Geschädigten und der hypothetischen, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.
Auch das Bereicherungsverbot gebietet die Vorteilsanrechnung, da ohne sie der geschädigte Anleger durch die Leistung des Schadenersatzes bereichert werden würde.
Der Anleger soll durch die Leistung des Schadenersatzes also nicht bereichert werden und muss sich deshalb Vermögensvorteile, die er adäquat kausal aufgrund der Vertragsverletzung erlangt hat, grundsätzlich anrechnen lassen.
Soweit Gewinne bei rechtmässiger Verwaltung des Vermögens nicht angefallen wären, mithin aus pflichtwidrig getätigten Geschäften herrühren, können sie mit gleichartigen Verlusten verrechnet werden.
Falls sich die Schadensberechnung auf pflichtwidrige Einzelanlagen bezieht, müssen unter dem Aspekt der Vorteilsanrechnung sämtliche vertragswidrigen Anlagegeschäfte berücksichtigt werden, also auch solche, die zu einem Gewinn geführt haben. Die diesbezügliche Konkretisierung des Schadensbegriffs durch die Rechtsprechung führt somit zu einer vollständigen Anrechnung der während der Vertragsdauer pflichtwidrig erzielten Gewinne an den Schaden.
Es ist daher durchaus denkbar, dass einzlene pflichtwidrige Anlageentscheide isoliert betrachtet zu einem Verlust geführt haben, in der Gesamtbetrachtung gleichwohl ein Gewinn erwirtschaftet wurde.